Grenzwerte

Die Luftreinhalte-Verordnung setzt für einige Schadstoffe Immissionsgrenzwerte fest. Das sind zulässige Belastungswerte für die Atmosphäre, die nicht oder nur in geringem Mass überschritten werden dürfen. Für weitere 150 Stoffe gibt es Emissionsgrenzwerte. Das sind Schadstoffkonzentrationen in Abgas oder in der Abluft.

Für krebserregende (kanzerogene) Stoffe wie Benzol, Dieselruss, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind in der Luftreinhalte-Verordnung keine Immissionsgrenzwerte festgelegt, weil sich dafür keine Grenze bestimmen lässt, unter der für die Bevölkerung keine Gefahr besteht. Deshalb soll der Ausstoss dieser Schadstoffe grundsätzlich so weit wie möglich eingeschränkt werden.

Damit übermässige Schadstoffeinträge beurteilt werden können, gibt es Wirkungsschwellen, so genannte «Critical Loads» . Sie definieren die kritische Belastungsgrenze für Ökosysteme. Für verschiedene Ökosysteme und Schadstoffeinträge hat man spezifische «Critical Loads» bestimmt. Die «Critical Loads» sind neben den Immissionsgrenzwerten der Luftreinhalte-Verordnung eine zweite, wirkungsorientierte Grösse, um die Luftverschmutzung zu beurteilen.

logobkv

hut logo

Go to top
JSN Boot template designed by JoomlaShine.com